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Exmatrikulation

Die Exmatrikulation ist die Abmeldung von einem Studiengang. Damit endet in der Regel die Zugehörigkeit an der Katholischen Hochschule, sofern keine Einschreibung in einen weiteren Studiengang existiert. Gleichzeitig verliert man den Studierendenstatus.
(Rechtsgrundlage: HochSchG Rhld.-Pfalz, § 69)

Eine Exmatrikulation kann vom Studierenden jederzeit zukunftswirksam beantragt werden. Das Antragsformular und die zusätzlich benötigte Entlastungsbescheinigung finden Sie Hier: ⇒ Formulare
Sollten die Studierenden nicht persönlich kommen können, können Sie eine andere Person oder Mitarbeiter*innen des Studierendensekretariates mit einer formlosen Vollmacht dazu beauftragen.

Die Exmatrikulation kann zum Ende des Semesters, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder sofort erfolgen, jedoch nicht rückwirkend. Wichtig ist zu beachten, dass Sie im Falle eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums als frühesten Zeitpunkt die Festsetzung der Note wählen können. Die Notenfestsetzung wird vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt. Er ist nicht unbedingt identisch mit der Noteneintragung in kathi-net durch den Dozierenden.
Sie können die Unterlagen zur Exmatrikulation jederzeit auch vorbereitend mit dem gewünschten Datum einreichen.

Sollten sie sich zum Ende des Semesters exmatrikulieren lassen, muss nur der Antrag und die Entlastungsbescheinigung vorlegt werden. (ggf. eine Vollmacht für eine dritte Person).
Bei einem Zeitpunkt vor dem Ende des Semesters muss auch die StudiCard (Studierendenausweis) abgegeben werden, da ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation der Studierendenstatus erlischt.
Sollten sie sich bereits für das Folgesemester rückgemeldet haben, müssen sie auch die StudiCard und die gegebenenfalls ausgehändigten Studienbescheinigungen zurückgeben. Gleichzeitig benötigen wir noch ihre Bankverbindung, um die zu viel gezahlten Gebühren zu erstatten.
Die Exmatrikulation kann frühestens zu dem Zeitpunkt durchgeführt werden, an dem alle Unterlagen vorliegen. (Ausnahme: Exmatrikulation von Amts wegen)

Nach bestandener Abschlussprüfung können sie laut der gültigen Einschreibeordnung bis zum Ende des Semesters, in dem die Note festgesetzt wird, eingeschrieben bleiben. Danach ist eine Rückmeldung in diesen Studiengang nicht mehr möglich. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag von Ihnen vor, werden Sie von Amts wegen Festsetzung der Note zum Ende des Semesters exmatrikuliert.
Auch für einen Hochschulwechsel benötigen Studierende eine Exmatrikulationsbescheinigung. Wir empfehlen sich erst dann zu exmatrikulieren, wenn sie eine Zulassung der anderen Hochschule erhalten haben. Oft ist es sinnvoll bis zum Ende des Semesters zu warten, damit keine zeitlichen Lücken z.B. bei der Krankenkasse entstehen.
Sie können aber auch einen individuellen Zeitpunkt wählen, solange dieser in der Zukunft liegt.
Wenn sie sich nicht fristgerecht für das kommende Semester zurückgemeldet haben, werden sie von Amts wegen fehlender Rückmeldung ab dem Ende des aktuellen Semesters exmatrikuliert.
Möchten sie Ihr Studium fortführen und haben nur den Termin zur Rückmeldung verpasst, sollten sie sich umgehend mit dem Studierendensekretariat in Verbindung setzen!

Damit sie die Unterlagen erhalten, müssen Sie exmatrikuliert sein bzw. alle Unterlagen zur Exmatrikulation beim Studierendensekretariat eingereicht haben. Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen und die Note festgesetzt wird, erhalten Sie Zeugnis und Urkunde, auch wenn sie noch bis zum Ende des Semesters eingeschrieben bleiben.
Zeugnis und Urkunde können sie sich auch gegen eine Gebühr per Einschreiben zuschicken lassen.

Bei dieser Form der Exmatrikulation handelt es sich um eine Entscheidung, die aufgrund rechtlicher Vorgaben getroffen wird, wie z.B. fehlende Rückmeldung, Festsetzung der Note, endgültig nicht bestanden, etc. Man spricht dabei von einer „unordentlichen“ Exmatrikulation. Um die Exmatrikulationsbescheinigung zu erhalten, muss diese von ihnen in eine „ordentliche“ Exmatrikulation umgewandelt werden (s. Wie beantrage ich eine Exmatrikulation?)

Nach der Exmatrikulation gibt es einiges zu beachten, da der Studierendenstatus erlischt.
Die Krankenkasse wird auf dem digitalen Weg von uns über den Exmatrikulationszeitpunkt informiert. Sie sollten daher bei ihrer Krankenversicherung nachfragen, ob sich durch die Exmatrikulation etwas an ihrem Versicherungsschutz ändert.
BAföG-Empfänger müssen daran denken, das BAföG-Amt des zuständigen Studierendenwerkes zu informieren und eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung einzureichen.
Oft muss die Exmatrikulation auch der Familienkasse oder sonstigen Ämtern mitgeteilt werden.

Nach der Beendigung der Zugehörigkeit an der KH sind sie ⇒ Ehemalige. Möchten sie weiterhin über das Hochschulleben der KH informiert werden, müssen sie der Nutzung ihrer Email-Adresse auf dem Antrag zustimmen. Auf Wunsch erhalten Sie auch eine ⇒ Alumni-Card.

Kontakt

Anna Maria Hartung
Telefon
+49 6131 28944-260
Raum Haus 1, 1.01
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