Drei Studierende sitzen auf einer Bank vor der Hochschule. Die Sonne scheint und sie unterhalten sich.

Anerkennung als Praxisanleitung

Anerkennungsmöglichkeiten

In den Pflegeberufen ist die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Praxisanleitung gesetzlich geregelt (PflBG und PflAPrV).

Mit dem erfolgreichen Abschluss Ihres Bachelor-Studiums Gesundheit und Pflege mit dem Wahlpflichtbereich Pädagogik (Berufsgruppe Pflege) an der Katholischen Hochschule Mainz erfüllen Sie grundsätzlich die Voraussetzung einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäß §4 Abs. 3 PflAPrV in Rheinland-Pfalz und Hessen, wenn Sie über das Studium hinausgehende Hospitation in der Praxisanleitung und Berufstätigkeit nachweisen können.

Nach Abschluss Ihres Studiums können Sie die Anerkennung in Rheinland-Pfalz und die Gleichwertigkeit Ihrer Studienleistungen in Hessen beantragen.

Anerkennung in Rheinland-Pfalz

Anerkennung durch die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz berufstätige Pflegefachkräfte (Mitglieder der Landespflegekammer) erhalten auf Antrag die Anerkennung auf Gleichwertigkeit „Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter in den Pflegeberufen“.

Die Antragstellung erfolgt über das Prüfungsamt des Fachbereichs Gesundheit und Pflege (KH-Mainz).

Anerkennung in Hessen

Anerkennung durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege Sitz Darmstadt

In Hessen berufstätige Pflegefachkräfte erhalten auf Antrag die Gleichwertigkeit der Studienleistungen nach dem Pflegeberufsgesetz anerkannt. Mit der Anerkennung nach dem Pflegeberufegesetz können Sie die Aufgaben der Praxisanleitung auf der Grundlage des PflBG und der PflAPrV wahrnehmen. Eine Anerkennung nach WBO ist nicht möglich.

Die Antragsstellung erfolgt über das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege Sitz Darmstadt  (näheres siehe Hospitationsformular)

Anerkennung in anderen Bundesländern

Die Umsetzung der Fachweiterbildung zur Praxisanleitung ist landesrechtlich geregelt und wird von den jeweilig zuständigen Behörden festgelegt und anerkannt. Unsere Angaben geben den aktuellen Stand wieder.

Über Anerkennungsverfahren in anderen Bundesländern können wir  keine Angaben machen. Bitte erfragen Sie die Möglichkeiten der Anerkennung Ihrer Studienleistungen bei den zuständigen  Landesbehörden.

Bei Fragen zur Anerkennung nehmen Sie gerne Kontakt mit dem Praxisreferat Gesundheit und Pflege auf.