Jeder Fachbereich der KH Mainz verfügt über ein Studierendensekretariat, welches zentrale Aufgaben rund um die Studienorganisation betreut.
Die Mitarbeitenden der Studierendensekretariate sind Ihre Ansprechpartner*innen bei Fragen rund um die folgenden Themen:
Eine Beurlaubung während des Studiums ist aus den folgenden Gründen möglich, wenn das Studium aus einem wichtigen, studienbezogenen Grund für einen kurzen Zeitraum unterbrochen und danach fortgesetzt werden soll:
Eine Beurlaubung sollte laut Einschreibeordnung in der Regel zwei aufeinanderfolgende Semester nicht überschreiten und muss jedes Semester neu beantragt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich bis spätestens sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn des betreffenden Semesters beim Studierendensekretariat zu beantragen.
Bitte beachten Sie bei dem Zeitraum der Beurlaubung, dass bestimmte Module nur jährlich angeboten werden und die Modulanmeldung mit dem Leistungssemester verknüpft ist. In der Regel müssen Sie sich daher im Leistungssemester rückstufen lassen. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit in das höhere Leistungssemester eingestuft zu werden. Die Angabe der Einstufung ist auf dem Urlaubsantrag einzutragen.
Nach Prüfung und abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid über die Genehmigung sowie die geänderten Studienbescheinigungen. Während der Beurlaubung dürfen keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt werden. Ausnahmen: Prüfungen und Leistungsnachweise, die im Auslandsstudium erworben wurden, können trotz Beurlaubung anerkannt werden.
Prüfungen nach der Beurlaubung können nur nach Bedingungen abgelegt werden, die zum Zeitpunkt der anstehendenden Prüfungen Gültigkeit haben. Dies bedeutet, dass die Konditionen, die an dem ursprünglichen Termin Gültigkeit hatten, nicht auf das neue Semester übertragen werden können, wie z.B. Art, Dauer, Umfang. Nähere Informationen finden Sie in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.
Wer beurlaubt ist, ist weiterhin als Studierender an unserer Hochschule eingeschrieben und muss im Zuge der Rückmeldung den Semesterbeitrag zahlen.
Während einer Beurlaubung haben Sie die Möglichkeit, sich den Beitrag für das Studierendenticket rückerstatten zu lassen. Der Antrag auf Rückerstattung ist beim Studierendensekretariat zu stellen (beachten Sie bitte das Fristende für das jeweilige Semester).
Hinweis: Die Frist für die Rückerstattung im Sommersemester 2024 ist abgelaufen. Das Studierendensekretariat kann daher keine Anträge mehr entegegennehmen. Den Antrag für das Wintersemester 2024/25 finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt im Downloadbereich.
Die Bewerbung an der KH Mainz erfolgt über das Online-Tool kathi-net. Kathi-net ist das Webportal der KH Mainz für Studium und Lehre. Über dieses Portal nehmen Sie Ihre Online-Bewerbung vor. Hierfür müssen Sie sich auf kathi-net registrieren und ein Benutzerkonto anlegen.
Alle Informationen zum Bewerbungsprozess, den Bewerbungsfristen und Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Ihre Bewerbung finden Sie auf der Seite Bewerbung auf unserer Website.
Dort erfahren Sie auch, welche Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium an der KH Mainz erforderlich sind.
Die Bearbeitung der eingegangenen Bewerbungen erfolgt durch das Studierendensekretariat. Die Mitarbeitenden sind daher die Expert*innen rund um die Themen Bewerbung und Zulassung und stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.
Auch bei Fragen zum Quereinstieg an der KH Mainz oder zu einem Gasthörendenstudium können Sie sich gerne an die Mitarbeitenden der Studierendensekretariate wenden.
Studierende stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Katholischen Hochschule. Trotzdem ist es für die Hochschule in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Anwesenheitspflicht, wichtig über eine Erkrankung der Studierenden informiert zu werden.
Bei Erkrankung ist daher die jeweilige Lehrkraft per E-Mail zu informieren (keine AU-Bescheinigung senden).
Bei längerer Erkrankung (länger als 3 Tage) ist die jeweilige Lehrkraft per E-Mail zu informieren und die Krankmeldung (AU-Bescheinigung) direkt an das Studierendensekretariat zu senden.
Sofern während der Zeit Ihrer Erkrankungen Prüfungen zu absolvieren sind, an denen sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, ist dem Prüfungsamt eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. Auf dieser Bescheinigung wird explizit angegeben, für welchen Zeitraum sie prüfungsunfähig sind. Die Bescheinigung muss dem Prüfungsamt spätestens nach 3 Tagen nach der versäumten Prüfung vorliegen. Im Downloadbereich des Prüfungsamtes finden Sie eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit der Hochschule, welche Sie zur Vorlage bei Ihrem Arzt verwenden können.
Die Exmatrikulation ist die Abmeldung von einem Studiengang. Damit endet in der Regel die Zugehörigkeit an der Katholischen Hochschule Mainz, sofern keine Einschreibung in einen weiteren Studiengang existiert. Gleichzeitig verliert man den Studierendenstatus. (Rechtsgrundlage: HochSchG Rhld.-Pfalz, § 69)
Eine Exmatrikulation kann vom Studierenden jederzeit zukunftswirksam beantragt werden. Hierfür benötigen Sie das Antragsformular Exmatrikulation und zusätzlich die Entlastungsbescheinigung. Sollten die Studierenden nicht persönlich kommen können, können Sie eine andere Person oder Mitarbeiter*innen des Studierendensekretariates mit einer formlosen Vollmacht dazu beauftragen.
Die Exmatrikulation kann zum Ende des Semesters, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder sofort erfolgen, jedoch nicht rückwirkend. Wichtig ist zu beachten, dass Sie im Falle eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums als frühesten Zeitpunkt die Festsetzung der Note wählen können. Die Notenfestsetzung wird vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt. Er ist nicht unbedingt identisch mit der Noteneintragung in kathi-net durch den Dozierenden. Sie können die Unterlagen zur Exmatrikulation jederzeit auch vorbereitend mit dem gewünschten Datum einreichen.
Sollten sie sich zum Ende des Semesters exmatrikulieren lassen, muss nur der Antrag und die Entlastungsbescheinigung vorlegt werden. (ggf. eine Vollmacht für eine dritte Person). Bei einem Zeitpunkt vor dem Ende des Semesters muss auch die StudiCard (Studierendenausweis) abgegeben werden, da ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation der Studierendenstatus erlischt. Sollten sie sich bereits für das Folgesemester rückgemeldet haben, müssen sie auch die StudiCard und die gegebenenfalls ausgehändigten Studienbescheinigungen zurückgeben. Gleichzeitig benötigen wir noch ihre Bankverbindung, um die zu viel gezahlten Gebühren zu erstatten. Die Exmatrikulation kann frühestens zu dem Zeitpunkt durchgeführt werden, an dem alle Unterlagen vorliegen. (Ausnahme: Exmatrikulation von Amts wegen)
Bei dieser Form der Exmatrikulation handelt es sich um eine Entscheidung, die aufgrund rechtlicher Vorgaben getroffen wird, wie zum Beispiel fehlende Rückmeldung, Festsetzung der Note “endgültig nicht bestanden” etc. Man spricht dabei von einer „unordentlichen“ Exmatrikulation. Um die Exmatrikulationsbescheinigung zu erhalten, muss diese von ihnen per Beantragung in eine „ordentliche“ Exmatrikulation umgewandelt werden.
Nach bestandener Abschlussprüfung können sie laut der gültigen Einschreibeordnung bis zum Ende des Semesters, in dem die Note festgesetzt wird, eingeschrieben bleiben. Danach ist eine Rückmeldung in diesen Studiengang nicht mehr möglich. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag von Ihnen vor, werden Sie von Amts wegen Festsetzung der Note zum Ende des Semesters exmatrikuliert. Auch für einen Hochschulwechsel benötigen Studierende eine Exmatrikulationsbescheinigung. Wir empfehlen sich erst dann zu exmatrikulieren, wenn sie eine Zulassung der anderen Hochschule erhalten haben. Oft ist es sinnvoll bis zum Ende des Semesters zu warten, damit keine zeitlichen Lücken z.B. bei der Krankenkasse entstehen. Sie können aber auch einen individuellen Zeitpunkt wählen, solange dieser in der Zukunft liegt.
Damit sie die Unterlagen erhalten, müssen Sie exmatrikuliert sein bzw. alle Unterlagen zur Exmatrikulation beim Studierendensekretariat eingereicht haben. Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen und die Note festgesetzt wird, erhalten Sie Zeugnis und Urkunde, auch wenn sie noch bis zum Ende des Semesters eingeschrieben bleiben. Zeugnis und Urkunde können sie sich auch gegen eine Gebühr per Einschreiben zuschicken lassen.
Nach der Exmatrikulation gibt es einiges zu beachten, da der Studierendenstatus erlischt. Die Krankenkasse wird auf dem digitalen Weg von uns über den Exmatrikulationszeitpunkt informiert. Sie sollten daher bei ihrer Krankenversicherung nachfragen, ob sich durch die Exmatrikulation etwas an ihrem Versicherungsschutz ändert. BAföG-Empfänger müssen daran denken, das BAföG-Amt des zuständigen Studierendenwerkes zu informieren und eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung einzureichen. Oft muss die Exmatrikulation auch der Familienkasse oder sonstigen Ämtern mitgeteilt werden.
Wenn Sie als Werksstudierende arbeiten endet Ihr Werkstudent*innen"privileg" mit Ablauf des Monats, in dem Sie offiziell schriftlich über das Gesamtergebnis Ihrer Prüfungsleistung informiert werden. Danach ist das Kriterium "ordentliche Studierende" - auch bei fortbestehender Immatrikulation - nicht mehr erfüllt. Sie werden dann wie reguläre Arbeitnehmer*innen sozialversicherungspflichtig.
https://www.studierendenwerke.de/themen/finanzierungsmoeglichkeiten/uebersicht-jobben/werkstudenten
Wenn Sie zum Studium an unserer Hochschule zugelassen wurden, werden Sie hierüber durch das Studierendensekretariat per Zulassungsbescheid schriftlich (per Post) informiert.
Sobald Sie den unterschriebenen Zulassungsbescheid inklusive der im Bescheid genannten Unterlagen beim Studierendensekretriat eingereicht und den Semesterbeitrag überwiesen haben, sind Sie an unserer Hochschule eingeschrieben bzw. immatrikuliert.
Nach Ihrer Einschreibung/Immatrikulation erhalten Sie den Studierendenstatus. Das bedeutet, mit Beginn des Semesters sind Sie offiziell Student oder Studentin. Sie erhalten einen Studierendenausweis und eine Matrikelnummer, die zur Identifizierung während des Studiums dient.
Eine gültige Krankenversicherung ist laut Landeshochschulgesetz Rheinland-Pfalz Bestandteil der Zulassungsvoraussetzungen zu einem Studium. Es besteht daher für alle Studierende eine Krankenversicherungspflicht. Sobald Sie eine Zulassung erhalten und von der Zulassung Gebrauch machen, melden Sie Ihrer Krankenkasse bitte unter Angabe unserer Betriebsnummer 52733425 oder alternativ mit der Nummer H0002422, dass Sie ab dem 01.03. (Sommersemester) oder ab dem 01.09. (Wintersemester) an der KH Mainz eingeschrieben werden.
Sollten Sie privat versichert sein, müssen Sie diesen Nachweis mit Angabe unserer Betriebsnummer und dem Immatrikulationsdatum einer gesetzlichen Krankenkasse vorlegen. Diese melden uns dann digital, dass Sie von der Versicherungspflicht befreit sind.
Zur Fortsetzung Ihres Studiums ist eine fristgemäße Rückmeldung erforderlich. Die Studierenden erhalten in jedem Semester vom Studierendensekretariat über das Hochschulportal kathi-net einen schriftlichen Hinweis zur Rückmeldung, der alle wichtigen Informationen beinhaltet.
Mit der fristgemäßen Zahlung des Semesterbeitrages haben Sie sich zum jeweiligen Semester rückgemeldet. Die Semesterbescheinigung wird Ihnen dann innerhalb von 21 Tagen nach fristgerechtem Zahlungseingang an die von Ihnen hinterlegte Anschrift (bei Auslandsaufenthalt an die angegebene Adresse) geschickt.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung keine Rückmeldung zum Weiterstudium erfolgt ist und die Einschreibung gem. §16 der Einschreibeordnung widerrufen werden kann (Exmatrikulation).
Alle Formulare und Unterlagen zur Rückmeldung finden Sie im Downloadbereich des Studierendensekretariats.
Nach Ihrer Einschreibung/Immatrikulation erhalten Sie den Studierendenstatus. Das bedeutet, mit Beginn des Semesters sind Sie offiziell Student oder Studentin. Sie erhalten einen Studierendenausweis und eine Matrikelnummer, die zur Identifizierung während des Studiums dient.
Zusammen mit dem vom Rektor unterschriebenem Ausbildungsvertrag erhalten Sie Ihre Zugangsdaten, mit denen Sie das Bild für die StudiCard hochladen und Ihre Krankenversicherungsdaten eintragen können. Bitte gehen Sie hierfür auf das StudiCard-Portal der Hochschule.
Nach erfolgreichem Hochladen Ihres Bildes wird Ihnen die StudiCard einschließlich Semesterticket und Studienbescheinigungen vom Studierendensekretariat zugeschickt. Die Technologie „StudiCard“ wird in Zusammenarbeit mit dem Studierendenwerk Mainz umgesetzt und ist in vielen rheinland-pfälzischen Hochschulen etabliert. Die Karte wird mit einem Bild des/der Studierenden ausgefertigt und verfügt über folgende Funktionen:
Die StudiCard ist immer für das Semester, in dem die/der Studierende immatrikuliert ist, gültig. Sobald Sie sich wirksam zurückgemeldet haben, kann das neue Gültigkeitsdatum an den in der Hochschule verfügbaren Validiergeräten ausgedruckt werden. Die Validierungsgeräte stehen im 1. OG vor dem Raum 1.007. Dort kann die Studicard selbständig während der Öffnungszeiten der Hochschule verlängert werden.
Sollten Sie dazu keine Gelegenheit haben, können Sie die Karte auch zum Verlängern an das Studierendensekretariat schicken. Dort wird sie aktualisiert und mit der Post an die angegebene Adresse geschickt.
Bitte senden Sie Ihre Karte in diesem Fall an:
Katholische Hochschule Mainz
Studierendensekretariat
Postfach 87
D-55247 Mainz
Bei Fragen und Problemen oder bei Verlust der Studicard können Sie sich gerne an die Mitarbeiter*innen des Studierendensekretariats wenden.
Sollten Sie Ihre Zugangsdaten verloren oder vergessen haben, wenden Sie sich bitte an den EDV-Support. Beachten Sie bitte, dass die EDV-Abteilung keine Passwörter über Telefon oder per E-Mail zurücksetzen kann. Sollten Sie ein neues Kennwort benötigen ist es daher erforderlich, dass Sie persönlich in der Hochschule erscheinen und den (im Gebührenverzeichnis festgelegten) Betrag in Höhe von 15 Euro zahlen.
Zum 01.03.2024 wurde das Solidarmodell des Studierendentickets, das bisher auf das Einzugsgebiet der RMV, RNN und bis Koblenz auf der Strecke der TransRegio beschränkt war, umgestellt auf das bundesweit gültige Deutschlandticket für Studierende.
Gleichzeitig wurden die Abo-Verträge über das Upgrade des Deutschlandtickets gekündigt.
Mit dieser Umstellung haben Sie nun die Möglichkeit, ihr Studierendenticket in ganz Deutschland zu nutzen und das zu einem günstigeren Preis. Also mehr Leistung für weniger Kosten! Gleichzeitig erhalten Sie die Möglichkeit, die Fahrräder von MVGmein Rad GmbH zu günstigeren Preisen zu nutzen.
Damit Sie ein gültiges Ticket besitzen, müssen Sie sich unbedingt über den folgenden Link in das System der Mainzer Verkehrs Gesellschaft einloggen und ihr digitales Ticket auf ihr Smartphone laden.
Link zum System der MVG: https://abo.ride-ticketing.de/app/login?partnerId=69ffd043d8330d573ace8f1db0fe63ec
Das aufgedruckte Ticket auf der StudiCard ist ab dem 01.03.2024 nicht mehr gültig.
Im Verkehrscenter der Mainzer Mobilität (Bahnhofsplatz 6A) können Sie ein D-Semesterticket auf Chipkarte erhalten. Dies ist nur persönlich und gegen eine Ersatzkartengebühr in Höhe von 10 Euro sowie der Vorlage verschiedener Dokumente möglich. Für die Bestellung benötigen Sie den Bestellantrag, den Sie im Downloadbereich des Studierendensekretariats finden.
Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise:
Erhalten Studierende ein vergünstigtes Deutschlandticket?
Ja, ab dem 01.03.2024 erhalten Sie ein vergünstigtes Deutschlandticket in digitaler Form auf ihr Smartphone.
Wie erhalte ich das deutschlandweit gültige Studierendenticket?
Das deutschlandweit gültige Studierendenticket steht den Studierenden nach dem Einloggen auf dem Ride-System als digitales Ticket auf dem Smartphone, Tablet etc. zur Verfügung. Zusätzliche Kosten entstehen dabei nicht.
Ist das aufgedruckte Ticket auf der StudiCard noch gültig?
Nein, das Ticket ist nicht mehr gültig, da die Verträge mit RNN ruhen und mit Transregio gekündigt sind. Sie benötigen ein digitales Ticket auf dem Smartphone etc.
Wie viel kostet das deutschlandweit gültige Studierendenticket?
Der Preis für das Studierendenticket ist verknüpft mit dem Preis des Deutschlandtickets. Er beträgt 60 % des Preises für das Deutschlandticket und somit für das Sommersemester 176,40 Euro. Dazu kommen noch 6,15 Euro für das Fahrradmietsystem. Insgesamt entstehen Kosten in Höhe von 182,55 Euro im Sommersemester.
Wie bekomme ich den zu viel gezahlten Betrag im Sommersemester für das Studierendenticket erstattet?
Für das Sommersemester 2024 haben Sie bei der Rückmeldung den Betrag in Höhe von 238 Euro für das Ticket bezahlt und somit 55,45 Euro zu viel. Damit wir nicht von allen Studierenden die Bankverbindungen abfragen müssen, haben wir uns entschieden, den zu viel gezahlten Betrag mit der Rückmeldung für das Wintersemester 2024/25 zu verrechnen. Sie müssen dann einen entsprechend geringeren Betrag zahlen. Studierende, die ihr Studium im Sommersemsester 2024 beenden, müssen ihre Bankverbindung bei der Exmatrikulation angeben und erhalten den Betrag erstattet.
Wie lange ist das Ticket gültig?
Das Ticket ist für den Zeitraum eines Semesters gültig, solange Sie eingeschriebene*r Studierende*r sind und keine Befreiung genehmigt bekommen haben. Zu Beginn eines neuen Semesters müssen Sie sich erneut einloggen und das Ticket downloaden. Bei einer Exmatrikulation während des Semesters, ist das Ticket ab dem Exmatrikulationszeitpunkt nicht mehr gültig.
Wer erhält das deutschlandweit gültige Studierendenticket?
Alle eingeschriebene Studierende sind aufgrund des Solidarmodells zum Bezug des Studierendentickets verpflichtet. Nur Studierende, die das Studium berufsbegleitend in Teilzeit absolvieren, erhalten kein Ticket. Als berufsbegleitend gelten Studierende, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und mehr als 50 % arbeiten und ihr Studium in Teilzeitform absolvieren. Das Ticket erhalten ebenso Gasthörer*innen und beeinträchtige Menschen, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und die zugehörige Wertmarke nachweisen.
Gibt es noch Befreiungsgründe?
Die Befreiung von der Abnahme des Studierendentickets ist noch möglich, allerdings nur für Studierende, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Studierende, die sich aufgrund ihres Studiums mindestens drei Monate des Semesters im Ausland aufhalten.
b. Studierende, die nachweislich ein Urlaubssemester antreten.
c. Studierende, die an zwei Hochschulen mit Pflichtabnahme von Semestertickets immatrikuliert sind, können an einer Hochschule die Kosten erstattet bekommen.
d. Studierende, welche das Landesticket Hessen beziehen und das Deutschlandsemesterticket nachweislich während des laufenden Semesters nicht bezogen haben.
e. Studierende in Teilzeitform und in der ausbildungsintegrierten Studienphase, die zeitlich überwiegend ihrer Berufsausbildung und nicht ihrem Studium nachgehen, über den Ausbildungsbetrieb ein Jobticket beziehen und dies nachweislich nutzen.
Wie lange kann ich einen Antrag auf Befreiung stellen?
Die Antragsfrist wurde angepasst und endet nun immer 4 Wochen nach Semesterbeginn. Dies wurde nötig, da die Verkehrsbetriebe rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn über die bezugsberechtigten Studierenden informiert werden müssen.
Damit Sie Ihr Studium während der Zeit Ihrer Schwangerschaft optimal gestalten können, möchten wir Sie über die Regelungen im Mutterschutzgesetz informieren und Sie bestmöglich unterstützen.
Die Regelungen, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, dienen dem Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG). Somit werden erstmalig auch Studierende in das Gesetz zum Mutterschutz miteinbezogen. Sie können sich z.B. für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder für Stillzeiten freistellen lassen.
Das Gesetz regelt den besonderen Schutz der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft und nach der Geburt, wenn die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder Sie ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum oder Auslandsaufenthalt ableisten. Das Gesetz gilt auch für Erasmus-Studierende sowie für Gast- bzw. Nebenhörerinnen. Im Rahmen des dualen Studiums ist jeweils die Ausbildungsstätte verantwortlich, in der die Ausbildungsabschnitte erfolgen.
Die gesetzlichen Regelungen bedeuten für Sie, dass Sie der Katholischen Hochschule Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mit einem entsprechenden Nachweis (Kopie des Mutterpasses, ärztliches Attest) mitteilen sollten. Falls Sie stillen möchten/werden, sollten Sie dies uns ebenfalls so früh wie möglich mitteilen, da Sie für die zum Stillen erforderlichen Zeiten freigestellt werden können bzw. diese als Versäumnisgrund bei Anwesenheitspflicht anerkannt werden. Frei bestimmbare Tätigkeiten während des Studiums, wie z.B. Bibliotheksbesuche oder nicht verpflichtende Veranstaltungen werden nicht vom Mutterschutzgesetz geregelt.
Die Katholische Hochschule Mainz ist verpflichtet, die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord unverzüglich über Ihre Mitteilung zu benachrichtigen (§ 27 MuSchG).
Für die Mitteilung Ihrer Schwangerschaft bzw. des Stillens steht Ihnen hier ein von Ihnen auszufüllender Vordruck zur Verfügung. Reichen Sie diesen Vordruck bitte unterschrieben mit den entsprechenden Nachweisen im Studierendensekretariat ein.
Sie sind auf der Grundlage der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 MuSchG von der Verpflichtung zur Teilnahme am Studium befreit. Sofern Sie das Studium ohne Berücksichtigung der Schutzfristen fortsetzen möchten, müssen Sie dieses ausdrücklich und schriftlich gegenüber der Katholischen Hochschule Mainz erklären. Dies gilt auch für Praktika oder Auslandsaufenthalte, wenn diese in die Schutzfrist fallen. Diese schriftliche Erklärung können Sie jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Für die von Ihnen abzugebende Erklärung zum Verzicht auf die Schutzfristen gemäß § 3 MuSchG steht Ihnen hier ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Vor der Geburt:
• Meldung der Schwangerschaft durch die Studierende mit entsprechenden Nachweisen
• Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit der Sachbearbeiterin Frau Hartung (studierendensekr.pt[at]kh-mz(dot)de)
• Freistellung für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft
• Bei freiwilliger Teilnahme an Studienveranstaltungen/-leistungen während der Schutzfristen Abgabe der entsprechenden Formulare (Widerruf für die Zukunft jederzeit schriftlich möglich)
Nach der Geburt
• Meldung der Geburt innerhalb der ersten Wochen durch Kopie der Geburtsurkunde
• Ende der Schutzfrist nach 8 Wochen (Ausnahmen bei Mehrlings- oder Frühgeburten oder bei Kindern mit Behinderung)
• Freistellung für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sowie Freistellung zum Stillen (12 Monate nach der Geburt mind. zweimal täglich eine halbe Stunde) auf Antrag möglich
Für Rückfragen können Sie sich jederzeit an das Studierendensekretariat wenden. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, Prof. Dr. Marion Riese, steht Ihnen ebenfalls für Beratungsgespräche zur Verfügung.
Nachdem Ihre Endnote durch den Prüfungsausschuss festgesetzt wurde, erhalten Sie durch das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über Ihren Studienabschluss, mit allen wichtigen Informationen zum Erhalt der Abschlussunterlagen.
Ebenso erhalten die Absolvent*innen des Bachelorstudienganges für Soziale Arbeit einen zusätzlichen Gebührenbescheid zur Erlangung der Urkunde der staatlichen Anerkennung.
Damit Sie die Unterlagen im Prüfungsamt erhalten können, müssen Sie exmatrikuliert sein bzw. alle Unterlagen zur Exmatrikulation beim Studierendensekretariat eingereicht haben.
Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen und die Endnote durch den Prüfungsausschuss festgesetzt wurde, erhalten Sie Zeugnis und Urkunde im Prüfungsamt, auch wenn sie noch bis zum Ende des Semesters eingeschrieben bleiben. Zeugnis und Urkunde können sie sich auch gegen eine Gebühr in Höhe von 3,95 Euro per Einschreiben zusenden lassen.
Die Gebühr ist zu überweisen an:
Empfänger: Gesellschaft für Wissenschaft und Bildung Mainz
Bank: Pax Bank Mainz
IBAN: DE30370601934000707061
BIC: GENODED1PAX
Verwendungszweck: Bitte tragen Sie in der Verwendungszweckzeile folgende Daten ein:
Matrikelnummer, Nachname, Vorname, Verwendungszweck.
Zu folgenden Zeiten können Sie die Mitarbeiter*innen des Studierendensekretariats persönlich erreichen.
Montag bis Mittwoch 9.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 13.30 - 15.00 Uhr
Freitag 9.30 - 11.30 Uhr
In der vorlesungsfreien Zeit findet donnerstags keine Sprechstunden statt.
Außerhalb der persönlichen Sprechzeiten wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an Ihre Ansprechpartner.
Bitte beachten Sie, dass während der persönlichen Sprechzeiten die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein kann.
Anna Maria Hartung
Studierendensekretariat Praktische Theologie
Maximilian Schnöke
Studierendensekretariat Soziale Arbeit
Melanie Anger
Studierendensekretariat Gesundheit und Pflege