Drei Studierende sitzen auf einer Bank vor der Hochschule. Die Sonne scheint und sie unterhalten sich.

Studieren während der Schwangerschaft

Regelungen zum Mutterschutz

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft! 

Damit Sie die kommende Zeit optimal gestalten können, erhalten Sie hier alle wichtigen Informationen zum Mutterschutzgesetz und dem Studieren während der Schwangerschaft. 

Mutterschutzgesetz

Im Januar 2018 sind Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft getreten. Sie dienen dem Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium. 

Sie können sich z. B. für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder für Stillzeiten freistellen lassen. 

Das Gesetz regelt den besonderen Schutz der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft und nach der Geburt, wenn die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder Sie ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt ableisten. 

Das Gesetz gilt auch für Erasmus-Studierende sowie für Gast- und Nebenhörer*innen. Im Rahmen des dualen Studiums ist jeweils die Ausbildungsstätte verantwortlich, in der die Ausbildungsabschnitte erfolgen. 

Mitteilung der Schwangerschaft an die Hochschule

  • Teilen Sie der KH Mainz Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mit einem entsprechenden Nachweis (Kopie des Mutterpasses, ärztliches Attest) mit. Bitte nutzen Sie für die Mitteilung der Schwangerschaft das entsprechende Formular der Hochschule und reichen Sie es im Studierendensekretariat ein. 
  • Falls Sie stillen möchten, sollten Sie uns dies ebenfalls so früh wie möglich mitteilen. Sie können sich für die zum Stillen erforderlichen Zeiten freistellen lassen bzw. diese als Versäumnisgrund bei Anwesenheitspflicht anerkennen lassen. 
  • Frei bestimmbare Tätigkeiten während des Studiums (z. B. Bibliotheksbesuche, nicht verpflichtende Veranstaltungen) werden nicht durch das Mutterschutzgesetz geregelt.

Die KH Mainz ist verpflichtet, die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord unverzüglich über Ihre Mitteilung zu benachrichtigen (§ 27 MuSchG).

Verzicht auf Schutzfristen

Sie sind auf der Grundlage der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 MuSchG von der Verpflichtung zur Teilnahme am Studium befreit. Sofern Sie das Studium ohne Berücksichtigung der Schutzfristen fortsetzen möchten, müssen Sie dieses ausdrücklich und schriftlich gegenüber der KH Mainz erklären. Das gilt auch für Praktika oder Auslandsaufenthalte, wenn diese in die Schutzfristen fallne. Die schriftliche Erklärung können Sie jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 

Bitte nutzen Sie für die Erklärung das Formular Erklärung zum Verzicht auf Schutzfristen Schwangerschaft.

Auf einen Blick

Vor der Geburt

  • Meldung der Schwangerschaft durch die Studierende* mit entsprechenden Nachweisen
  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit der Sachbearbeiterin Anna Maria Hartung
  • Freistellung für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft 
  • Bei freiwilliger Teilnahme an Studienveranstaltungen/-leistungen während der Schutzfristen Abgabe der entsprechenden Formulare (Widerruf für die Zukunft jederzeit möglich)

Nach der Geburt

  • Meldung der Geburt innerhalb der ersten Wochen durch Kopie der Geburtsurkunde
  • Ender der Schutzfrist nach 8 Wochen (Ausnahme bei Mehrlings- oder Frühgeburten oder bei Kindern mit Behinderung)
  • Freistellung für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft sowie Freistellung zum Stillen (12 Monate nach der Geburt mind. zweimal täglich eine halbe Stunde) auf Antrag möglich

Kontakt

Anna Maria Hartung

Anna Maria Hartung

Studierendensekretariat Praktische Theologie

Prof.in Dr. Marion Riese

Prof.in Dr. Marion Riese

Gleichstellungsbeauftragte

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