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Beurlaubung

Eine Beurlaubung während des Studiums ist aus den folgenden Gründen möglich, wenn das Studium aus einem wichtigen, studienbezogenen Grund für einen kurzen Zeitraum unterbrochen und danach fortgesetzt werden soll:

• eine länger dauernde Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium verhindert
• Erkrankung oder Pflege eines nahen Angehörigen, die ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich macht
• Mutterschafts- und Erziehungszeiten
• ein Studienaufenthalt im Ausland oder die Ableistung einer dem Studium oder mit dem Studium verbundenem beruflichen Perspektive dienenden praktischen Auslandstätigkeiten
• Praktika, sofern sie nicht durch eine Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschrieben sind
• Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Finanzierung des Studiums

Eine Beurlaubung sollte laut Einschreibeordnung in der Regel zwei aufeinanderfolgende Semester nicht überschreiten und muss jedes Semester neu beantragt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich bis spätestens sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn des betreffenden Semesters beim Studierendensekretariat zu beantragen.

Bitte beachten Sie bei dem Zeitraum der Beurlaubung, dass bestimmte Module nur jährlich angeboten werden und die Modulanmeldung mit dem Leistungssemester verknüpft ist. In der Regel müssen Sie sich daher im Leistungssemester rückstufen lassen. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit in das höhere Leistungssemester eingestuft zu werden. Die Angabe der Einstufung ist auf dem Urlaubsantrag einzutragen.

Nach Prüfung und abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid über die Genehmigung sowie die geänderten Studienbescheinigungen. Während der Beurlaubung dürfen keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt werden. Ausnahmen: Prüfungen und Leistungsnachweise, die im Auslandsstudium erworben wurden, können trotz Beurlaubung anerkannt werden.

Prüfungen nach der Beurlaubung können nur nach Bedingungen abgelegt werden, die zum Zeitpunkt der anstehendenden Prüfungen Gültigkeit haben. Dies bedeutet, dass die Konditionen, die an dem ursprünglichen Termin Gültigkeit hatten, nicht auf das neue Semester übertragen werden können, wie z.B. Art, Dauer, Umfang. Nähere Informationen finden Sie in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.

Wer beurlaubt ist, ist weiterhin als Studierender an unserer Hochschule eingeschrieben und muss im Zuge der Rückmeldung den Semesterbeitrag zahlen. Sie haben die Möglichkeit, während einer Beurlaubung, sich den Beitrag für das Studierendenticket rückerstatten zu lassen. Der ⇒ Antrag auf Rückerstattung ist beim Studierendensekretariat zu stellen (beachten Sie bitte das Fristende für das jeweilige Semester).

Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie hier: ⇒ Formulare