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Studieren während der Schwangerschaft

Sehr geehrte Studierende,

herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft. Damit Sie Ihr Studium für die kommende Zeit optimal gestalten können, möchten wir Sie über die Neuerungen im Mutterschutzgesetz informieren und Sie bestmöglich unterstützen.

Die Neureglungen, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, dienen dem Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG). Somit werden erstmalig auch Studierende in das Gesetz zum Mutterschutz miteinbezogen. Sie können sich z.B. für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder für Stillzeiten freistellen lassen. Den genauen Gesetzestext entnehmen Sie bitte den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (http://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/index.html) oder dem Exemplar der aushangpflichtigen Gesetze in der Bibliothek.

Das Gesetz regelt den besonderen Schutz der Mutter und des Kindes während der Schwangerschaft und nach der Geburt, wenn die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder Sie ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum oder Auslandsaufenthalt ableisten. Das Gesetz gilt auch für Erasmus-Studierende sowie für Gast- bzw. Nebenhörerinnen. Im Rahmen des dualen Studiums ist jeweils die Ausbildungsstätte verantwortlich, in der die Ausbildungsabschnitte erfolgen.

Die gesetzlichen Neuregelungen bedeuten für Sie, dass Sie der Katholischen Hochschule Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mit einem entsprechenden Nachweis (Kopie des Mutterpasses, ärztliches Attest) mitteilen sollen. Falls Sie stillen möchten/werden, sollten Sie dies uns ebenfalls so früh wie möglich mitteilen, da Sie für die zum Stillen erforderlichen Zeiten freigestellt werden können bzw. diese als Versäumnisgrund bei Anwesenheitspflicht anerkannt werden. Frei bestimmbare Tätigkeiten während des Studiums, wie z.B. Bibliotheksbesuche oder nicht verpflichtende Veranstaltungen werden nicht vom Mutterschutzgesetz geregelt.

Die Katholische Hochschule Mainz ist verpflichtet, die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord unverzüglich über Ihre Mitteilung zu benachrichtigen (§ 27 MuSchG).

Für die Mitteilung Ihrer Schwangerschaft bzw. des Stillens steht Ihnen hier ein von Ihnen auszufüllender Vordruck zur Verfügung. Reichen Sie diesen Vordruck bitte unterschrieben mit den entsprechenden Nachweisen bei Frau Hartung ein (studierendensekr.pt[at]kh-mz(dot)de) ⇒ Vordruck Mitteilung Schwangerschaft bzw. Stillzeit

Sie sind auf der Grundlage der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 MuSchG von der Verpflichtung zur Teilnahme am Studium befreit. Sofern Sie das Studium ohne Berücksichtigung der Schutzfristen fortsetzen möchten, müssen Sie dieses ausdrücklich und schriftlich gegenüber der Katholischen Hochschule Mainz erklären. Dies gilt auch für Praktika oder Auslandsaufenthalte, wenn diese in die Schutzfrist fallen. Diese schriftliche Erklärung können Sie jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Für die von Ihnen abzugebende Erklärung zum Verzicht auf die Schutzfristen gemäß § 3 MuSchG steht Ihnen hier ein entsprechendes Formular zur Verfügung. ⇒ Erklärung zum Verzicht auf Schutzfristen

Vor der Geburt:
• Meldung der Schwangerschaft durch die Studierende mit entsprechenden Nachweisen
• Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit der Sachbearbeiterin Frau Hartung (studierendensekr.pt[at]kh-mz(dot)de)
• Freistellung für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft
• Bei freiwilliger Teilnahme an Studienveranstaltungen/-leistungen während der Schutzfristen Abgabe der entsprechenden Formulare (Widerruf für die Zukunft jederzeit schriftlich möglich)

Nach der Geburt
• Meldung der Geburt innerhalb der ersten Wochen durch Kopie der Geburtsurkunde
• Ende der Schutzfrist nach 8 Wochen (Ausnahmen bei Mehrlings- oder Frühgeburten oder bei Kindern mit Behinderung)
• Freistellung für Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sowie Freistellung zum Stillen (12 Monate nach der Geburt mind. zweimal täglich eine halbe Stunde) auf Antrag möglich

Für Rückfragen können Sie sich jederzeit an Frau Hartung wenden. Die Familienbeauftragte Frau Riese steht Ihnen ebenfalls für Beratungsgespräche zur Verfügung.

Anna Maria Hartung
FB Praktische Theologie
Telefon
+49 6131 28944-260
Raum Haus 1, 1.01
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Prof.in i.K. Dr. phil. Marion Riese
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+49 6131 28944-660
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