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Anerkennung als Praxisstelle

Im Rahmen des Studienplans des Bachelor Soziale Arbeit ist eine studienintegrierte, verpflichtende Praxisphase vorgesehen.

Sie dient der Verknüpfung der theoretischen Inhalte mit dem praktischen Erleben Sozialer Arbeit. Zudem ist es ein Teil der Voraussetzungen für den Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

Gemäß der Landesgesetzgebung zur staatlichen Anerkennung und der Praxisordnung müssen sowohl die Anleitung als auch die Stelle bestimmte Anforderungen erfüllen, damit eine Genehmigung der Praxisstelle möglich ist:

• Es muss sich um ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit handeln

• Die Einrichtung muss eine entsprechende Fachkraft für die Anleitung benennen

• Die gemeinsame Erstellung einer Lernzielvereinbarung ist verpflichtend, ebenso die
   Freistellung für die praxisbegleitenden Veranstaltungen

• Die Anleitung muss durch eine/n Fachkolleg_in aus der eigenen Profession und mit staatlicher
   Anerkennung übernommen werden und im Vertretungsfall muss eine/r weitere/r Fachkolleg_in
  zur Verfügung stehen.

• Die Anleitung muss mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nachweisen können

• Da es sich um eine Vollzeitpraxisphase handelt, sollte die/der anleitende Kolleg_in eine
   Vollzeitstelle bekleiden, jedoch ist mindestens eine 75% Stelle erforderlich

• Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich

Die oben aufgeführten Aspekte ermöglichen eine erste Einschätzung darüber, ob Ihre Einrichtung als Praxisstelle anerkannt werden kann.

Wenden Sie sich gerne an uns!